Impressumspflicht für Veranstalter

Was seit Mai 2024 in § 5 DDG steht und was das für deine Event-Website heißt.

Wer regelmäßig Tickets verkauft, betreibt einen geschäftsmäßigen digitalen Dienst. Damit brauchst du ein Impressum, auf der Website und oft auch auf deinen Social-Media-Profilen.

Hier erfährst du, welche Angaben Pflicht sind und welche Formulierung du aus alten Vorlagen streichen solltest. Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung; für deinen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin, einem Anwalt oder deiner Steuerberatung.

So funktioniert's

  1. 1

    Event anlegen

    Name, Datum, Location und Ticketkategorien eintragen.

  2. 2

    Link teilen

    Verkaufslink per Instagram, WhatsApp oder auf deiner Website.

  3. 3

    Einlass scannen

    QR-Codes mit dem Handy prüfen und Gäste live zählen.

Darauf solltest du achten

§ 5 DDG statt § 5 TMG

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich laut IHK kaum etwas geändert; es ist vor allem eine redaktionelle Umstellung.

Trotzdem lohnt ein Blick in dein Impressum: Steht dort noch „Angaben gemäß § 5 TMG“, verweist du auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt. Ein Gesetzeszitat ist im Impressum nicht nötig. Wenn du eines nennst, dann das richtige.

Neben § 5 DDG kann § 18 Medienstaatsvertrag weitere Angaben verlangen, etwa wenn du redaktionelle Inhalte wie ein Magazin oder einen Blog veröffentlichst.

Welche Angaben ins Impressum gehören

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt Informationen, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Für die meisten Veranstalter sind das:

Name und die Anschrift, unter der du niedergelassen bist, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Dazu Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse. Falls vorhanden: Handelsregister, Vereinsregister oder ein ähnliches Register mit Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Braucht deine Tätigkeit eine behördliche Zulassung, nennst du die zuständige Aufsichtsbehörde.

Laut IHK gilt die Pflicht auch für geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie Facebook. Verlinke dein Impressum deshalb auch aus Instagram oder Facebook, wenn du dort Tickets bewirbst.

Rechenbeispiel: ab wann es geschäftsmäßig wird

Ein Verein veranstaltet viermal im Jahr eine Party mit je 150 Tickets à 12,00 €. Das sind 1.800,00 € pro Abend und 7.200,00 € im Jahr.

§ 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste an. Eine feste Euro-Grenze nennt das Gesetz nicht. Wer aber regelmäßig über seine Website Tickets gegen Geld verkauft, sollte davon ausgehen, dass die Pflicht greift, auch als Verein oder Kollektiv.

Der Aufwand ist klein: Ein Impressum mit Name, Anschrift, E-Mail und Registerangaben ist in einer halben Stunde erstellt. Veraltete Angaben, etwa ein Verweis auf das nicht mehr geltende TMG, können laut IHK unter Umständen zu Abmahnungen führen.

Checkliste für dein Impressum

1. Ersetze alte Verweise auf § 5 TMG oder streiche das Gesetzeszitat ganz.

2. Prüfe Name, Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Bei einem Verein ist das in der Regel der Vorstand.

3. Gib eine E-Mail-Adresse an, die wirklich gelesen wird.

4. Ergänze Registernummer und Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden.

5. Verlinke das Impressum von jeder Seite aus, gut sichtbar, nicht versteckt im Fließtext.

6. Hinterlege das Impressum auch auf Instagram, Facebook und Co.

7. Wenn du einen White-Label-Ticketshop auf deiner Website nutzt, achte darauf, dass dein Impressum auch von der Shop-Seite aus erreichbar ist.

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Häufige Fragen

Gilt § 5 TMG noch?

Nein. Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 DDG die Impressumspflicht. Verweise auf das TMG solltest du aus deinem Impressum entfernen.

Braucht ein Verein, der Partys veranstaltet, ein Impressum?

Wenn der Verein regelmäßig über eine Website Tickets gegen Entgelt verkauft, spricht viel dafür. Anzugeben sind unter anderem Name, Anschrift, Vertretungsberechtigte, E-Mail und das Vereinsregister mit Nummer.

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Quellen

  1. § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten — Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) (accessed 2026-10-23)
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Gesamtausgabe mit Inkrafttreten — Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) (accessed 2026-10-23)
  3. Digitale Dienste und Zuständigkeiten — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (accessed 2026-10-23)
  4. Impressum: Pflichtangaben im Internet — IHK Mittlerer Niederrhein (accessed 2026-10-23)
  5. Impressum: Aktualisierungspflicht nach dem DDG — IHK für Rheinhessen (accessed 2026-10-23)

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Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026