DSGVO bei Gästedaten und Event-Marketing

Ticketversand, Gästeliste und Newsletter: was du mit Gästedaten darfst und was nicht.

Mit jedem Ticketverkauf sammelst du Daten: Name, E-Mail, oft eine Telefonnummer. Diese Daten sind wertvoll für dein nächstes Event, aber du darfst sie nicht für alles verwenden.

Hier geht es um die Grenze zwischen Ticketversand und Werbung, um wirksame Einwilligungen und um die Ausnahme für Bestandskunden. Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung; für deinen konkreten Fall sprich mit einer Anwältin, einem Anwalt oder deiner Steuerberatung.

So funktioniert's

  1. 1

    Event anlegen

    Name, Datum, Location und Ticketkategorien eintragen.

  2. 2

    Link teilen

    Verkaufslink per Instagram, WhatsApp oder auf deiner Website.

  3. 3

    Einlass scannen

    QR-Codes mit dem Handy prüfen und Gäste live zählen.

Darauf solltest du achten

Ticketversand ist nicht gleich Werbung

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage. Eine davon ist die Einwilligung, aber nicht die einzige.

Wenn ein Gast ein Ticket kauft, brauchst du seine Kontaktdaten, um ihm das Ticket zu schicken und ihn bei Änderungen am Event zu informieren. Dafür verarbeitest du Daten zur Erfüllung des Vertrags. Bei Tickean kommen QR-Tickets per WhatsApp und E-Mail; das ist Teil des Kaufs.

Werbung für dein nächstes Event ist etwas anderes. Hier gelten zusätzlich die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach dem Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) darfst du den Ticketkauf außerdem nicht davon abhängig machen, dass jemand in Werbung einwilligt.

Werbung per E-Mail und WhatsApp: § 7 UWG

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung mit elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung. Behandle Werbenachrichten per WhatsApp genauso vorsichtig wie E-Mails und hol dir vorher eine Einwilligung.

Eine Ausnahme regelt § 7 Abs. 3 UWG für E-Mail-Werbung an Bestandskunden. Alle vier Bedingungen müssen erfüllt sein: Du hast die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, du bewirbst eigene ähnliche Leistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und du weist bei der Erhebung und bei jeder Nachricht klar darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann.

Eine wirksame Einwilligung braucht laut BfDI ein aktives Verhalten. Vorausgefüllte Kästchen reichen nicht. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung, und du musst die Einwilligung nachweisen können.

Rechenbeispiel: saubere Liste statt großer Liste

Du hast 400 Tickets à 15,00 € verkauft. 120 Käufer haben aktiv angekreuzt, dass sie Event-News per E-Mail oder WhatsApp bekommen wollen.

Nur diese 120 schreibst du mit Werbung an, dazu Bestandskunden per E-Mail, wenn du die Bedingungen von § 7 Abs. 3 UWG erfüllst. Kaufen 10 % der 120 ein Ticket für dein nächstes Event, sind das 12 Tickets und 180,00 € Umsatz.

Das klingt nach wenig, aber diese Gäste wollen deine Nachrichten wirklich bekommen. Eine Liste mit allen 400 Kontakten ohne Einwilligung bringt dir kurzfristig vielleicht mehr Reichweite, aber auch das Risiko von Beschwerden und Abmahnungen.

Checkliste für Gästedaten

1. Trenne im Checkout klar: Ticketversand ja, Werbung nur mit eigenem, nicht vorausgefülltem Häkchen.

2. Formuliere die Einwilligung konkret: wer schreibt, über welchen Kanal, zu welchem Zweck.

3. Speichere, wann und wie jemand eingewilligt hat. Für E-Mail-Newsletter empfiehlt sich ein Double-Opt-In.

4. Biete in jeder Werbenachricht eine einfache Abmeldung an.

5. Informiere in deiner Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, wer verantwortlich ist und wofür du Daten nutzt.

6. Gib Gästelisten nur an Personen weiter, die sie für den Einlass brauchen, und lösche sie, wenn du sie nicht mehr brauchst.

Die echten Kosten: 0 % Gebühr für Veranstalter.

0 % Gebühr für Veranstalter: so rechnest du den Endpreis.

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Häufige Fragen

Darf ich Ticketkäufern Werbung für mein nächstes Event schicken?

Mit ausdrücklicher Einwilligung ja. Ohne Einwilligung erlaubt § 7 Abs. 3 UWG E-Mail-Werbung nur für eigene ähnliche Leistungen, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und bei jeder Nachricht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

Brauche ich eine Einwilligung, um das Ticket per WhatsApp zu schicken?

Der Ticketversand gehört zur Erfüllung des Kaufs, also nicht zur Werbung. Für Werbenachrichten per WhatsApp solltest du dagegen vorher eine ausdrückliche Einwilligung einholen.

Reicht ein vorausgefülltes Häkchen im Checkout?

Nein. Laut BfDI braucht eine Einwilligung ein aktives Verhalten; vorausgefüllte Kästchen genügen nicht. Außerdem musst du die Einwilligung nachweisen können.

Wie starte ich mit Tickean?

Registriere dich kostenlos, lege dein Event an und teile den Verkaufslink. Bei Fragen hilft dir unser Team per WhatsApp.

Quellen

  1. § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen — Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) (accessed 2026-10-23)
  2. Basiswissen zum Datenschutz: Einwilligung — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (accessed 2026-10-23)
  3. Newsletter-Bestellung auf Webseiten — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (accessed 2026-10-23)

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Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026